{"id":4181,"date":"2026-09-10T09:17:00","date_gmt":"2026-09-10T07:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/neue-gesetze\/budgetbegleitgesetz-2027-2028-2\/"},"modified":"2026-09-10T09:17:00","modified_gmt":"2026-09-10T07:17:00","slug":"budgetbegleitgesetz-2027-2028-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/neue-gesetze\/budgetbegleitgesetz-2027-2028-2\/","title":{"rendered":"Budgetbegleitgesetz 2027\u20132028"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die wesentlichen steuerlichen \u00c4nderungen des <strong>Budgetbegleitgesetzes 2027\u20132028 (BBG 2027\u20132028)<\/strong> haben wir bereits in unserem letzten Newsletter informiert. Mittlerweile wurde das Gesetz im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht. Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden noch folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/p>\n<h5>Strenge Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter<\/h5>\n<p>Hier geht es darum, dass ein Gesellschafter (nat\u00fcrliche Person) aus seiner GmbH Geldmittel (insbesondere f\u00fcr seine private Lebensf\u00fchrung) entnimmt, ohne eine offene Gewinnaussch\u00fcttung zu beschlie\u00dfen. Der Geldbetrag wird auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegen\u00fcber dem Gesellschafter verbucht. Mit dem BBG 2027-2028 wird nun folgendes geregelt: Das <strong>Verrechnungskonto<\/strong> muss bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH entweder <strong>ausgeglichen<\/strong> werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine <strong>fremd\u00fcbliche Darlehensforderung umgewandelt<\/strong><br \/>\nwerden. Andernfalls ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig <strong>an den Gesellschafter ausgesch\u00fcttet<\/strong> anzusehen und f\u00fcr diesen Betrag die <strong>KESt zu entrichten<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Im endg\u00fcltigen Gesetz ist vorgesehen, dass <strong>jeder Gesellschafter<\/strong><br \/>\nein Verrechnungskonto <strong>bis zu \u20ac 50.000 ohne steuerliche Folgen <\/strong>beibehalten kann. Nur Betr\u00e4ge <strong>\u00fcber \u20ac 50.000 pro Gesellschafter (Bagatellgrenze)<\/strong> gelten als offen an den Gesellschafter ausgesch\u00fcttet, wenn daf\u00fcr nicht bis zum Bilanzstichtag ein fremd\u00fcblicher Darlehensvertrag errichtet wird. <\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Eine weitere \u00c4nderung gegen\u00fcber der Regierungsvorlage besteht darin, dass das endg\u00fcltige Gesetz nicht nur Verrechnungskonten der Gesellschafter erfasst, sondern <strong>auch Verrechnungskonten<\/strong> von den Gesellschaftern <strong>nahestehenden nat\u00fcrlichen Personen<\/strong>, etwa Ehepartnern oder Kinder der Gesellschafter. Weiters gilt diese Regelung auch f\u00fcr Verrechnungskonten von solchen nat\u00fcrlichen Personen, die nicht unmittelbar Gesellschafter sind, sondern nur \u00fcber zwischengeschaltete Gesellschaften <strong>mittelbar an der GmbH beteiligt<\/strong> sind. <\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Schlie\u00dflich pr\u00e4zisiert der endg\u00fcltig beschlossene Gesetzestext auch den Zeitpunkt, zu dem der am Verrechnungskonto am Bilanzstichtag als Forderung der GmbH ausgewiesene Betrag (abz\u00fcglich des Betrages von \u20ac 50.000) als offen ausgesch\u00fcttet gilt. Es ist dies der Tag, der auf die Beschlussfassung \u00fcber die <strong>Aufstellung<\/strong> des Jahresabschlusses der GmbH folgt, <strong>sp\u00e4testens aber f\u00fcnf Monate nach dem Bilanzstichtag<\/strong>. <\/p>\n<p>Die Regelung gilt erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre der GmbH, die <strong>im Jahr 2027 enden<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>HINWEIS<\/strong>: Damit ein Darlehen den Grunds\u00e4tzen der Fremd\u00fcblichkeit entspricht, soll eine <strong>schriftliche Vereinbarung<\/strong> geschlossen werden, die eine laufende Verzinsung, eine fremd\u00fcbliche Laufzeit und eine klare R\u00fcckzahlungsvereinbarung enth\u00e4lt. Es soll eine Bonit\u00e4tspr\u00fcfung angestellt werden. Der Gesellschafter muss als Schuldner der GmbH eine entsprechende Bonit\u00e4t aufweisen bzw. entsprechende Sicherheiten stellen, wobei bei der Beurteilung der Bonit\u00e4t des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH au\u00dfer Betracht bleibt. <\/p>\n<p><strong>TIPP<\/strong>: Im Budgetausschuss des Parlaments wurde festgehalten, dass eine etwas zu <strong>geringe Verzinsung f\u00fcr sich allein nicht die Aussch\u00fcttungsfiktion ausl\u00f6sen<\/strong> soll.<\/p>\n<p>Ab 2028 erh\u00f6hter K\u00f6rperschaftsteuersatz von 24 % f\u00fcr Einkommen ab \u20ac 1 Mio.<\/p>\n<p>Ab 2028 unterliegt jener <strong>Teil des Gewinns einer K\u00f6rperschaft, der den Betrag von \u20ac 1 Mio. \u00fcbersteigt<\/strong>, dem Steuersatz von <strong>24 %. <\/strong>Der darunter liegende Teil wird mit<strong> 23 % <\/strong>besteuert. Diese Erh\u00f6hung auf 24 % gilt f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppentr\u00e4gers und auf das Gruppeneinkommen an.<\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Im endg\u00fcltigen BBG 2027-2028 wird klar geregelt, dass ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die von der inl\u00e4ndischen Besteuerung (aufgrund eines DBA) ausgenommen sind, keinen Einfluss auf den Steuersatz haben. Diese <strong>ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der K\u00f6rperschaften wirken also nicht progressionserh\u00f6hend<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Der neue progressive K\u00f6St-Satz ist bereits bei der <strong>Berechnung latenter Steuern f\u00fcr Jahresabschl\u00fcsse<\/strong> mit einem Stichtag <strong>nach dem 8.7.2026<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Latente Steuern resultieren aus unterschiedlichen Wertans\u00e4tzen von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden oder Schulden in der UGB-Bilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits. Diese unterschiedlichen Wertans\u00e4tze bauen sich in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren wieder ab und sind somit tempor\u00e4re Differenzen. Ergibt sich aus einer derartigen tempor\u00e4ren <strong>Bewertungsdifferenz<\/strong> zwischen Unternehmens- und Steuerrecht eine sp\u00e4tere (effektive) <strong>Steuerbelastung<\/strong>, so muss die Kapitalgesellschaft diese bereits als <strong>R\u00fcckstellung f\u00fcr passive latente Steuern<\/strong> bilanzieren. Im Falle einer <strong>Steuerentlastung<\/strong> m\u00fcssen jedenfalls mittelgro\u00dfe und gro\u00dfe Kapitalgesellschaften <strong>aktive latente Steuern als eigenen Aktivposten<\/strong> in ihrer Bilanz ansetzen.<\/p>\n<p><strong>Latente Steuern werden mit jenem K\u00f6St-Satz bewertet, der im Zeitpunkt der voraussichtlichen Aufl\u00f6sung der zugrunde liegenden tempor\u00e4ren Differenz gelten wird<\/strong>. Eine Steuersatz\u00e4nderung ist bei der Bewertung latenter Steuern dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststeht. Somit ist der neue progressive K\u00f6St-Satz bei der Ermittlung latenter Steuern in Jahresabschl\u00fcssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8.7.2026 (= Beschluss des Nationalrats betreffend BBG 2027-2028 am 8.7.2026) bereits zu ber\u00fccksichtigen. Da k\u00fcnftig kein einheitlicher K\u00f6St-Satz mehr existiert, ist grunds\u00e4tzlich eine unternehmensindividuelle Prognoserechnung n\u00f6tig, um den Prozentsatz zu ermitteln, der bei Aufl\u00f6sung der tempor\u00e4ren Bewertungsdifferenzen voraussichtlich anf\u00e4llt. <\/p>\n<p><strong>TIPP<\/strong>: Der Progressionseffekt d\u00fcrfte bei vielen Konzernabschl\u00fcssen allerdings unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen. Daher erscheint es vertretbar, <strong>vereinfachend pauschal 24 %<\/strong> (bzw. 23 % bei Gewinnen klar unter \u20ac 1 Mio.) anstelle einer aufw\u00e4ndigen Einzelprognose anzusetzen.<\/p>\n<p>Einf\u00fchrung einer Paketsteuer<\/p>\n<p>Als Teil des BBG 2027-2028 wurde auch das Paketsteuergesetz beschlossen, wor\u00fcber wir in der KlientenINFO 3\/2026 berichtet haben. Ab<strong> 1.10.2026<\/strong> unterliegt die <strong>Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empf\u00e4nger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsums\u00e4tzen<\/strong> der Paketsteuer. Erfasst werden sollen Versandhandelsverk\u00e4ufe, bei denen der Vertragsabschluss au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzvertr\u00e4ge) bzw. auf Internetplattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer f\u00e4llt nur an, wenn der <strong>Versandh\u00e4ndler<\/strong> im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Paketen <strong>inl\u00e4ndische Versandhandelsums\u00e4tze von mehr als \u20ac 100 Mio.<\/strong> erzielt hat. Die H\u00f6he der Steuer betr\u00e4gt <strong>\u20ac 2 pro zugestelltem Paket<\/strong>. Der Versandh\u00e4ndler ist der Steuerschuldner.<\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz noch dahingehend pr\u00e4zisiert, dass <strong>Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften<\/strong> nur dann von der Paketsteuer erfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden. Nicht erfasst sind unverpackte oder minimalverpackte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. In das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Anordnung, wonach der Finanzminister die Paketsteuer im Jahr 2029 evaluieren (vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Onlinehandel) und dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vorlegen muss.<\/p>\n<p><strong>ACHTUNG:<\/strong> Als Versandhandelsums\u00e4tze gelten auch alle Ums\u00e4tze, die \u00fcber eine Plattform oder einen Marktplatz unterst\u00fctzt werden. Verkauft also ein (kleines) \u00f6sterreichisches Unternehmen z.B. \u00fcber Amazon, Zalando oder eBay, ist der Umsatz technisch dem Versandh\u00e4ndler zuzurechnen und unterliegt daher der Paketsteuer. <\/p>\n<p>Weitere Regelungen im Budgetbegleitgesetz 2027-2028<\/p>\n<ul>\n<li>Gemeiner Wert von Aktien und Anteilen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Naturgem\u00e4\u00df versuchen Steuerpflichtige manchmal, den Wert von Aktien, GmbH-Anteilen und Wertpapieren niedrig anzugeben, beispielsweise wenn es um die Wegzugsbesteuerung aus \u00d6sterreich geht oder wenn Wertpapiere zum niedrigen Wert in eine Stiftung eingelegt und dann zum hohen Wert aus der Stiftung verkauft werden. Die Finanzverwaltung musste bisher den gemeinen Wert von Aktien und Anteilen, die <strong>nicht regelm\u00e4\u00dfig verkauft <\/strong>werden, durch das so genannte Wiener Verfahren sch\u00e4tzen. Daraus ergaben sich oftmals zu niedrige Werte. Deshalb wurde in das Bewertungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Demnach kann der gemeine Wert von Aktien und Anteilen <strong>aus einem einzelnen Verkauf<\/strong> abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch <strong>Zu- und Abschl\u00e4ge<\/strong> gew\u00e4hrleistet werden kann. <\/p>\n<p><strong>NEU<\/strong>: Das Gesetz enth\u00e4lt nunmehr die Regelung, dass die Bewertung auch aus einem <strong>nachtr\u00e4glich (sp\u00e4ter) erfolgenden Verkauf r\u00fcckwirkend <\/strong>abgeleitet werden kann. Der sp\u00e4tere Verkauf stellt dann f\u00fcr die Steuer ein <strong>r\u00fcckwirkendes Ereignis<\/strong> dar. Die neue Bewertungsregel ist bereits f\u00fcr Vorg\u00e4nge ab 10.6.2026 anzuwenden.<\/p>\n<ul>\n<li>     Niedrigere degressive AfA bei Elektrizit\u00e4tsunternehmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das EStG erlaubt grunds\u00e4tzlich eine degressive AfA im Ausma\u00df von maximal 30 %.<\/p>\n<p>F\u00fcr Elektrizit\u00e4tsunternehmen wurde geregelt, dass bei diesen in Bezug auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt wurden, die <strong>degressive AfA<\/strong> <strong>maximal 10 % <\/strong>betragen darf. Diese Einschr\u00e4nkung gilt f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen.<\/p>\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die wesentlichen steuerlichen \u00c4nderungen des Budgetbegleitgesetzes 2027\u20132028 (BBG 2027\u20132028) haben wir bereits in unserem letzten Newsletter informiert. 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