{"id":4187,"date":"2026-09-10T09:13:00","date_gmt":"2026-09-10T07:13:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/neue-gesetze\/hoechstgerichtliche-entscheidungen-2\/"},"modified":"2026-09-10T09:13:00","modified_gmt":"2026-09-10T07:13:00","slug":"hoechstgerichtliche-entscheidungen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/neue-gesetze\/hoechstgerichtliche-entscheidungen-2\/","title":{"rendered":"H\u00f6chstgerichtliche Entscheidungen"},"content":{"rendered":"<p>Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dargestellt werden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>ImmoESt beim Verkauf von umgewidmetem Altverm\u00f6gen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Juli 2017 wurde ein Grundst\u00fcck des Altverm\u00f6gens verkauft, das sich in einer \u201eAufschlie\u00dfungszone\u201c befand. Erst im Dezember 2017 erfolgte die Umwidmung in Bauland. Strittig wurde, ob f\u00fcr die pauschale Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage ein Umwidmungsfall anzunehmen war (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann nur 40 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses) oder nicht (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann 86 % des Verkaufserl\u00f6ses). Der VwGH entschied: Ein Umwidmungsfall liegt auch vor, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach der Ver\u00e4u\u00dferung eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung stehende Umwidmung erfolgt. Wird innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem Verkauf eines Grundst\u00fccks des Altverm\u00f6gens eine Umwidmung vorgenommen, muss also gepr\u00fcft werden, ob diese <strong>Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong> steht. Bejahendenfalls sind die Eink\u00fcnfte aus der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung (r\u00fcckwirkend) nach den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr Umwidmungsf\u00e4lle zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>HINWEIS<\/strong>: Liegt bei diesem <strong>2017<\/strong> get\u00e4tigten Verkauf ein Umwidmungsfall vor, sind die fiktiven Anschaffungskosten mit 40 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses anzunehmen. Vom verbleibenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 60 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses ergibt die 30 %ige <strong>ImmoESt 18 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses.<\/strong><\/p>\n<p><strong><em><u>Alternatives Beispiel<\/u><\/em><\/strong>: W\u00fcrde sich ein solcher <strong>Verkauf erst 2027<\/strong><br \/>\nergeben, sieht die Berechnung wie folgt aus: Basierend auf dem BBG 2027-2028 sind (ab 2027) im Umwidmungsfall die fiktiven Anschaffungskosten nur mehr mit 30 % des Verkaufserl\u00f6ses anzusetzen. Vom verbleibenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 70 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses ist dann die 30 %ige ImmoESt zu berechnen. F\u00fcr <strong>F\u00e4lle mit Umwidmung erst nach dem 31.12.2024<\/strong> (und Grundst\u00fccksverkauf nach dem 30.6.2025) gibt es mittlerweile zus\u00e4tzlich einen \u201e<strong>Umwidmungszuschlag<\/strong>\u201c von 30 % auf die positiven Grundst\u00fcckseink\u00fcnfte. Die Berechnung der ImmoESt inklusive Umwidmungszuschlag ergibt Folgendes: Der <strong>Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><br \/>\nin H\u00f6he von 70 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses wird um den Umwidmungszuschlag von 21 % (30 % von 70) erh\u00f6ht und betr\u00e4gt damit <strong>91 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses<\/strong>, somit betr\u00e4gt die 30 %ige <strong>ImmoESt <\/strong>dann<strong> 27,3 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses<\/strong>. <\/p>\n<ul>\n<li><strong>Steuerfreie Strahlenzulage f\u00fcr Mitarbeiter im R\u00f6ntgeninstitut<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Betreiber eines Ambulatoriums f\u00fcr radiologische Untersuchungen (R\u00f6ntgen, MRT, CT) zahlte den R\u00f6ntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus. Das Finanzamt brachte den Fall zum VwGH mit dem Argument, der technische Fortschritt schlie\u00dfe mittlerweile eine Strahlenbelastung weitgehend aus. Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer <strong>blo\u00df potentiellen Gesundheitsgef\u00e4hrdung<\/strong> steuerfrei sein. Der vom Finanzamt angesprochene technische Fortschritt schlie\u00dft eine erh\u00f6hte Gesundheitsgef\u00e4hrdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Ger\u00e4t defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betroffen sein k\u00f6nnten. Die geringeren Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts m\u00fcssen allerdings im Rahmen der <strong>Angemessenheitspr\u00fcfung betreffend die H\u00f6he<\/strong> der steuerfreien Zulage Niederschlag finden. <\/p>\n<ul>\n<li><strong>Uneingeschr\u00e4nkte Erstattung von Vorsteuern f\u00fcr Unternehmer aus der T\u00fcrkei<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr Unternehmer, die in \u00d6sterreich weder Sitz noch Betriebsst\u00e4tte haben und in \u00d6sterreich auch keine steuerpflichtigen Ums\u00e4tze t\u00e4tigen (au\u00dfer reverse-charge-Ums\u00e4tze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in \u00d6sterreich angefallene Umsatzsteuern erstattet erhalten k\u00f6nnen. Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von au\u00dferhalb der EU eine Einschr\u00e4nkung der Erstattungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die <strong>Umsatzsteuer auf Kraftstoffe<\/strong> vorgenommen. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: &#8220;<em>Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.<\/em>&#8221; <\/p>\n<p>Der VwGH entschied nun, dass die vom BMF vorgenommene Einschr\u00e4nkung der Vorsteuererstattung <strong>gegen das <\/strong><strong>Assoziierungsabkommen EWG\/T\u00fcrkei verst\u00f6\u00dft<\/strong>. Das bedeutet: Unternehmen, die t\u00fcrkische Staatsb\u00fcrger oder Gesellschaften mit Sitz in der T\u00fcrkei sind, steht (bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung auch f\u00fcr die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern uneingeschr\u00e4nkt zu, genauso wie Unternehmen aus der EU.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Wiederaufnahmebescheid erst nach dem neuen Sachbescheid<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Das Finanzamt genehmigte elektronisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid \u00fcber die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stellte aber den <strong>neuen Sachbescheid einige Stunden fr\u00fcher<\/strong> elektronische in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grunds\u00e4tzlich rechtswidrig w\u00e4re. Der VwGH verweist auf die Regelung des \u00a7 293 BAO betreffend die Berichtigung von solchen Bescheidfehlern, die ausschlie\u00dflich auf dem Einsatz einer automationsunterst\u00fctzten Datenverarbeitung beruhen. Aufgrund dieser Regelung betrachtet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid <strong>als gleichzeitig zugestellt<\/strong>.<\/p>\n<p><\/p>\n<ul>\n<li><strong>EuGH: Umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung als unzul\u00e4ssige Beihilfe<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Im \u00f6sterreichischen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr <strong>sonstige Leistungen, die zwischen Banken<\/strong> f\u00fcr die Ausf\u00fchrung steuerfreier Leistungen erbracht werden. Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vorgesehen. Der EuGH beurteilt diese Steuerbefreiung daher als <strong>unzul\u00e4ssige Beihilfe<\/strong> an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch f\u00fcr die Jahre <strong>vor 2025 nicht mehr angewendet<\/strong> werden. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dargestellt werden. 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