{"id":4208,"date":"2026-06-17T10:03:00","date_gmt":"2026-06-17T08:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/splitter\/splitter-2\/"},"modified":"2026-06-17T10:03:00","modified_gmt":"2026-06-17T08:03:00","slug":"splitter-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/splitter\/splitter-2\/","title":{"rendered":"Splitter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Geplante Paketsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028<br \/>\nenth\u00e4lt im Art 44 eine <strong>Paketsteuer<\/strong>. Demnach soll <strong>ab 1.10.2026<\/strong> die<br \/>\n<strong>Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empf\u00e4nger<br \/>\n(Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsums\u00e4tzen<\/strong> einer Paketsteuer<br \/>\nunterliegen. Erfasst werden sollen Versandhandelsverk\u00e4ufe, bei denen der<br \/>\nVertragsabschluss au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen, und zwar durch<br \/>\nFernkommunikationsmittel (Fernabsatzvertr\u00e4ge) bzw. auf Internet-Plattformen und<br \/>\nanderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer f\u00e4llt nur an, wenn<br \/>\nder <strong>Versandh\u00e4ndler<\/strong> im vorangegangenen Wirtschaftsjahr <strong>inl\u00e4ndische<br \/>\nVersandhandelsums\u00e4tze von mehr als \u20ac 100 Mio.<\/strong> erzielt hat. Die H\u00f6he<br \/>\nder Steuer soll <strong>\u20ac 2 pro zugestelltes Paket<\/strong> betragen. Der<br \/>\nVersandh\u00e4ndler ist der Steuerschuldner.<\/p>\n<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der \u00f6sterreichischen Paketabgabe tritt mit<br \/>\n<strong>1.7.2026<\/strong> folgende neue <strong>EU-weite Regelung<\/strong> in Kraft: F\u00fcr <strong>Paketsendungen<br \/>\nmit einem Wert von unter \u20ac 150<\/strong>, die aus Drittl\u00e4ndern im<br \/>\nImport-Versandhandel in die EU gelangen, wird ein <strong>fester Zollsatz von<br \/>\n\u20ac 3<\/strong> erhoben. Dieser Zoll f\u00e4llt pro Artikel in einer Sendung an.<\/p>\n<\/p>\n<p><strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie 2026<\/strong><\/p>\n<p>Das soeben beschlossene Budgetma\u00dfnahmengesetz 2026 sieht die Steuerfreiheit f\u00fcr die <strong>neue Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong> <strong>2026<\/strong> vor. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten <strong>Juli bis Dezember 2026<\/strong> gew\u00e4hrt, sind als Mitarbeiterpr\u00e4mie 2026 bis zum Betrag <strong>von \u20ac 500 steuerfrei<\/strong>, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat besteht, reicht es aus, wenn eine vertragliche Vereinbarung f\u00fcr alle Arbeitnehmer vorliegt.<\/p>\n<p>Die Mitarbeiterpr\u00e4mie 2026 muss eine <strong>zus\u00e4tzliche Zahlung<\/strong> sein, die \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurde. Als zus\u00e4tzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterpr\u00e4mie, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anstelle einer Lohnerh\u00f6hung gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2026 neben der Mitarbeiterpr\u00e4mie auch noch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von seinem Arbeitgeber ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterpr\u00e4mie im Betrag von \u20ac 3.000 Deckung findet.<\/p>\n<p><strong>Wichtig<\/strong>: Die Mitarbeiterpr\u00e4mie ist zwar lohnsteuerfrei, aber Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und Lohnnebenkosten fallen an.<\/p>\n<\/p>\n<p><strong>Ferialjob<\/strong><\/p>\n<p>In den Sommermonaten n\u00fctzen junge Menschen die Gelegenheit gerne, um ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln oder sich etwas dazuzuverdienen. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber m\u00f6gliche Besch\u00e4ftigungsformen.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ferialarbeitnehmer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn Sch\u00fcler und Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als <strong>Dienstnehmer<\/strong>. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der \u00d6GK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. \u00dcber der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze von \u20ac 551,10 pro Monat (unver\u00e4ndert gegen\u00fcber dem Vorjahr) sind die Ferialarbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Echte Praktikanten und Volont\u00e4re<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im <strong>Rahmen von schulischen und universit\u00e4ren Ausbildungen<\/strong> vorgesehen. Volont\u00e4re arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden F\u00e4llen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die T\u00e4tigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers, wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten und die Infrastruktur nicht g\u00e4nzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverh\u00e4ltnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begr\u00fcndet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung f\u00fcr Sch\u00fcler und Studierende.<\/p>\n<p>Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverh\u00e4ltnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in H\u00f6he der Lehrlingsentsch\u00e4digung entlohnt werden muss.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Ferienjobs \u2013 was d\u00fcrfen Kinder dazuverdienen?<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres <\/strong>d\u00fcrfen <strong>ganzj\u00e4hrig <\/strong><strong>beliebig viel<\/strong> verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gef\u00e4hrdet sind.<\/li>\n<li><strong>Kinder \u00fcber 19 Jahre <\/strong>m\u00fcssen darauf achten<strong>, <\/strong>dass das zu versteuernde Einkommen (j\u00e4hrliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen, Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen) <strong>\u20ac 17.212 <\/strong>nicht \u00fcberschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder au\u00dferhalb der Ferienzeit erzielt wird. Lehrlingsentsch\u00e4digungen und Waisenpensionen werden nicht auf diese Einkommensgrenze angerechnet.. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes \u20ac 17.212 \u00fcberschreiten, wird die Familienbeihilfe um den <strong>\u00fcbersteigenden Betrag vermindert<\/strong> und ist zur\u00fcckzuzahlen. Auch beim Bezug von <strong>Studienbeihilfen<\/strong><br \/>\nk\u00f6nnen Studenten bis zu \u20ac 17.212 dazuverdienen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>TIPP<\/strong>: Eine <strong>Arbeitnehmerveranlagung<\/strong> f\u00fcr Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten F\u00e4llen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.<\/p>\n<p><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>NoVA- R\u00fcckverg\u00fctung ab 1.7.2026 zeitlich begrenzt<\/strong><\/p>\n<p>Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konnte die entrichtete NoVA bei einer sp\u00e4teren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig r\u00fcckverg\u00fctet werden. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung orientierte sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inl\u00e4ndischen Zulassung.<\/p>\n<p>Die ab 1.7.2026 in Kraft tretende Neuregelung schr\u00e4nkt die R\u00fcckverg\u00fctung deutlich ein. So ist eine R\u00fcckverg\u00fctung nur m\u00f6glich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vor\u00fcbergehend verwendet wurde. Darunter ist eine <strong>ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten<\/strong> ab der erstmaligen Zulassung zu verstehen. Kfz, die l\u00e4nger als vier Jahre in \u00d6sterreich zugelassen sind, verlieren zur G\u00e4nze den Anspruch auf NoVA-R\u00fcckverg\u00fctung. Das BMF best\u00e4tigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verl\u00e4ngert wird. Die R\u00fcckverg\u00fctung ist mit der tats\u00e4chlich entrichteten NoVA begrenzt.<\/p>\n<p>Wichtig f\u00fcr die Beurteilung der <strong>inl\u00e4ndischen Verwendung sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse<\/strong>. Allein entscheidend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tats\u00e4chliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernden Standort ab. Umst\u00e4nde f\u00fcr eine inl\u00e4ndische Zuordnung sind der <strong>Ort der \u00fcberwiegenden Nutzung, der Ort der regelm\u00e4\u00dfigen Abstellung und die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht <\/strong>\u00fcber das Fahrzeug. Eine diesbez\u00fcgliche l\u00fcckenlose Dokumentation ist dringend anzuraten.<\/p>\n<p>Als zus\u00e4tzliche Nachweispflicht zu nennen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und ein zus\u00e4tzlicher gutachterlicher Wertnachweis bei Verg\u00fctungsbetr\u00e4gen von mehr als \u20ac 5.000.<\/p>\n<p><strong>Hinweis<\/strong>: die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind geringere Attraktivit\u00e4t von Gebrauchtfahrzeugexporten, h\u00f6here Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sinkender Restwert bei \u00e4lteren Fahrzeugen. Eine blo\u00dfe \u00dcbertragung eines Fahrzeugs auf eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft oder ein Export \u201eam Papier\u201c reichen keinesfalls. Entscheidend ist, ob die inl\u00e4ndische Verwendung tats\u00e4chlich beendet wird und der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert wird.<\/p>\n<\/p>\n<p><strong>Sachbezug f\u00fcr Elektroautos ab 1.1.2027<\/strong><\/p>\n<p>Der BMF hat den Begutachtungsentwurf f\u00fcr eine \u00c4nderung der Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Demnach soll es ab 2027 zu einem Sachbezug f\u00fchren, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer <strong>ein E-Auto f\u00fcr private Fahrten<\/strong> \u00fcberl\u00e4sst. <strong>Ab 1.1.2027 soll der Sachbezug<\/strong> <strong>0,375 % der Anschaffungskosten<\/strong> <strong>des E-Autos, maximal \u20ac 180 pro Monat,<\/strong> betragen. Ab 1.1.2028 soll der Sachbezug 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal \u20ac 300, betragen.<\/p>\n<p><strong><br \/><\/strong><\/p>\n<\/p>\n<p><strong><br \/><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geplante Paketsteuer Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enth\u00e4lt im Art 44 eine Paketsteuer. 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