{"id":4216,"date":"2026-05-04T10:59:00","date_gmt":"2026-05-04T08:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/sonstige-neuerungen\/"},"modified":"2026-05-04T10:59:00","modified_gmt":"2026-05-04T08:59:00","slug":"sonstige-neuerungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/sonstige-neuerungen\/","title":{"rendered":"Sonstige Neuerungen"},"content":{"rendered":"<h2><strong><br \/><\/strong><\/h2>\n<h2><strong>Registrierkassenpflicht und Kalte-H\u00e4nde-Regelung<\/strong><\/h2>\n<p>Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden \u00dcberblick und Beispiele \u00fcber die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsst\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Ein Homeoffice kann grunds\u00e4tzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Das Homeoffice muss eine <strong>\u201efeste\u201c      Gesch\u00e4ftseinrichtung<\/strong> darstellen, die Gesch\u00e4ftseinrichtung wird      also f\u00fcr eine gewisse Dauer betrieben.<\/li>\n<li>Es darf <strong>keine blo\u00dfe Vorbereitungs- oder      Hilfst\u00e4tigkeit<\/strong> vorliegen.<\/li>\n<li>Es muss sich um eine Gesch\u00e4ftseinrichtung des      Unternehmens handeln, <strong>die T\u00e4tigkeiten im Homeoffice m\u00fcssen somit      f\u00fcr das Unternehmen ausge\u00fcbt werden<\/strong>. Ein erster wichtiger Anhaltspunkt      daf\u00fcr ist, dass die betreffende Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit      innerhalb von zw\u00f6lf Monaten im Homeoffice verbringt. Ist dieser      Arbeitszeit-Indikator erf\u00fcllt, ist weiters zu pr\u00fcfen, ob es einen      wirtschaftlichen Grund f\u00fcr das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice      aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im      Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem      Staat die Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens erleichtert.      Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder      Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang ben\u00f6tigt. Ein      wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person f\u00fcr das      Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder      anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt      der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn      das Unternehmen Homeoffice blo\u00df gestattet, um die W\u00fcnsche des      Dienstnehmers zu befriedigen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Verdeutlichung dient folgendes <strong>Beispiel<\/strong> laut Info des Finanzministeriums:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des      Staates R, arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zw\u00f6lf      Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelm\u00e4\u00dfig KundInnen von      RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.<\/li>\n<li>Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung      und damit als Betriebsst\u00e4tte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort      w\u00e4hrend des gesamten Zw\u00f6lfmonatszeitraums f\u00fcr Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von RCo      genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit      aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit      der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen      wirtschaftlichen Grund f\u00fcr RCo f\u00fcr die Anwesenheit der Person in Staat S.      Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo f\u00fcr KundInnen in Staat S      wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die klarstellenden Ausf\u00fchrungen zu Homeoffice-Betriebsst\u00e4tten sind <strong>seit Anfang 2026<\/strong> auf alle \u00f6sterreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenz\u00fcberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexit\u00e4t grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte und m\u00f6glicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<h2><strong>Homeoffice als Betriebsst\u00e4tte in einem anderen Staat<\/strong><\/h2>\n<p><strong><em>Mit der Verlagerung von Arbeitspl\u00e4tzen in private R\u00e4ume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage f\u00fcr Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden \u00dcberblick und Beispiele \u00fcber die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsst\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>Ein Homeoffice kann grunds\u00e4tzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Das Homeoffice muss eine <strong>\u201efeste\u201c      Gesch\u00e4ftseinrichtung<\/strong> darstellen, die Gesch\u00e4ftseinrichtung wird      also f\u00fcr eine gewisse Dauer betrieben.<\/li>\n<li>Es darf <strong>keine blo\u00dfe Vorbereitungs- oder      Hilfst\u00e4tigkeit<\/strong> vorliegen.<\/li>\n<li>Es muss sich um eine Gesch\u00e4ftseinrichtung des      Unternehmens handeln, <strong>die T\u00e4tigkeiten im Homeoffice m\u00fcssen somit      f\u00fcr das Unternehmen ausge\u00fcbt werden<\/strong>. Ein erster wichtiger Anhaltspunkt      daf\u00fcr ist, dass die betreffende Person mindestens 50% ihrer Arbeitszeit      innerhalb von zw\u00f6lf Monaten im Homeoffice verbringt. Ist dieser      Arbeitszeit-Indikator erf\u00fcllt, ist weiters zu pr\u00fcfen, ob es einen      wirtschaftlichen Grund f\u00fcr das Unternehmen gibt, die Person vom Homeoffice      aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt im      Allgemeinen dann vor, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem      Staat die Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Unternehmens erleichtert.      Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich im Homeoffice-Staat Personen oder      Ressourcen befinden, zu denen das Unternehmen Zugang ben\u00f6tigt. Ein      wirtschaftlicher Grund liegt also etwa dann vor, wenn die Person f\u00fcr das      Unternehmen direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder      anderen Personen in Kontakt tritt und dieser Kontakt durch den Aufenthalt      der Person in diesem Staat erleichtert wird. Es reicht somit nicht, wenn      das Unternehmen Homeoffice blo\u00df gestattet, um die W\u00fcnsche des      Dienstnehmers zu befriedigen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zur Verdeutlichung dient folgendes <strong>Beispiel<\/strong> laut Info des Finanzministeriums:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein Arbeitnehmer von RCo, einem Unternehmen des      Staates R, arbeitet 80% seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zw\u00f6lf      Monaten von seiner Wohnung in Staat S. Er besucht regelm\u00e4\u00dfig KundInnen von      RCo im Staat S, um an diese Dienstleistungen zu erbringen.<\/li>\n<li>Die Wohnung in Staat S ist als feste Einrichtung      und damit als Betriebsst\u00e4tte von RCo in Staat S anzusehen, da der Ort      w\u00e4hrend des gesamten Zw\u00f6lfmonatszeitraums f\u00fcr Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von RCo      genutzt wird und daher einen ausreichenden Grad an Dauerhaftigkeit      aufweist. Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50% seiner Arbeitszeit mit      der Arbeit von seiner Wohnung in Staat S aus, und es gibt einen      wirtschaftlichen Grund f\u00fcr RCo f\u00fcr die Anwesenheit der Person in Staat S.      Die Erbringung von Dienstleistungen durch RCo f\u00fcr KundInnen in Staat S      wird durch die Wohnung des Arbeitnehmers in Staat S erleichtert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die klarstellenden Ausf\u00fchrungen zu Homeoffice-Betriebsst\u00e4tten sind <strong>seit Anfang 2026<\/strong> auf alle \u00f6sterreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenz\u00fcberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexit\u00e4t grenz\u00fcberschreitender Sachverhalte und m\u00f6glicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<\/p>\n<h2><strong>Forschungspr\u00e4mie: Abzugsf\u00e4higkeit vin Managergeh\u00e4ltern<\/strong><\/h2>\n<p><strong><em>Mit der aktuellen Novelle der Forschungspr\u00e4mienverordnung (FoPV) hat das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) reagiert.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu ber\u00fccksichtigen sind, der \u201enach den f\u00fcr die steuerliche Gewinnermittlung ma\u00dfgebenden Vorschriften als tats\u00e4chliche Betriebsausgabe wirksam wird\u201c.<br \/>\nDies hat zur Folge, dass steuerliche <strong>Abzugsverbote<\/strong>, wie etwa das \u201eAbzugsverbot von Managergeh\u00e4ltern\u201c, aber <strong>auch ausge\u00fcbte steuerliche Wahlrechte Einfluss auf die Bemessungsgrundlage<\/strong> der Forschungspr\u00e4mie haben.<br \/>\nF\u00fcr alle offenen Veranlagungsf\u00e4lle sind demnach das \u201eAbzugsverbot f\u00fcr Managergeh\u00e4lter\u201c sowie alle anderen steuerlichen Abzugsverbote anzuwenden. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung gilt dies nicht f\u00fcr Erstantr\u00e4ge bzw. \u00c4nderungsantr\u00e4ge, die in der Zeit zwischen 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nAufwendungen f\u00fcr Arbeits- oder Werkleistungen, welche die Grenze von \u20ac 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr \u00fcbersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsf\u00e4hig (Abzugsverbot f\u00fcr \u201eManagergeh\u00e4lter\u201c).<br \/>\nDie Finanzverwaltung vertrat in einem k\u00fcrzlich ausjudizierten Verfahren die Ansicht, dass diese steuerliche Einschr\u00e4nkung auch f\u00fcr die Bemessungsgrundlage der Forschungspr\u00e4mie gilt und daher solche Gehaltsaufwendungen nur bis zu einem Betrag von \u20ac 500.000 pro Person und Kalenderjahr in die Berechnung der Pr\u00e4mie einbezogen werden d\u00fcrfen. Im Instanzenzug kam der VwGH jedoch zum Ergebnis, dass die Grenze von \u20ac 500.000 im Zusammenhang mit der Bemessung der Forschungspr\u00e4mie nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<\/p>\n<h2><strong>Wahlm\u00f6glichkeit bei Abschreibung von Grundst\u00fccken<\/strong><\/h2>\n<p><strong><em>2026 sind bei der Vermietung von Grundst\u00fccken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Ver\u00e4u\u00dferungen auswirken k\u00f6nnen.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen \u00dcbertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorg\u00e4ngers fortzuf\u00fchren war. Wurde ein zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenes Grundst\u00fcck (= &#8220;Altverm\u00f6gen&#8221;) erstmalig zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen.<br \/>\nIn der Praxis war unter Umst\u00e4nden schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorg\u00e4nger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine <strong>Vereinfachung zugelassen<\/strong>, wonach bei unentgeltlicher \u00dcbertragung eines Geb\u00e4udes (des Altverm\u00f6gens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Geb\u00e4ude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorg\u00e4nger \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.<\/p>\n<p><strong>2026 in modifizierter Form gesetzlich verankert<\/strong><\/p>\n<p>Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert: Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann m\u00f6glich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Geb\u00e4ude vom Rechtsvorg\u00e4nger vor dem 1.1.2013 letztmalig zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein <strong>Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten angesetzt werden k\u00f6nnen, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden k\u00f6nnen<\/strong>.<br \/>\nDer Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten f\u00fchrt in der Regel zwar zu einer h\u00f6heren Abschreibung, was w\u00e4hrend der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allf\u00e4lligen Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks zu beachten.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer <strong>gespaltenen Betrachtungsweise<\/strong>, die das Grundst\u00fcck steuerlich in zwei Phasen, n\u00e4mlich in &#8220;<strong>Altverm\u00f6gen<\/strong>&#8221; und in &#8220;<strong>Neuverm\u00f6gen<\/strong>\u201c aufteilt: Die Wertver\u00e4nderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altverm\u00f6gen zugerechnet, wobei als Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertver\u00e4nderungen ab Beginn der Vermietung z\u00e4hlen zum Neuverm\u00f6gen, wobei anstelle der tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden f\u00fcr den Teil \u201e<strong>Altverm\u00f6gen<\/strong>\u201c die Anschaffungskosten <strong>pauschal mit 86%<\/strong> der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2% der fiktiven Anschaffungskosten. F\u00fcr den Teil \u201eNeuverm\u00f6gen\u201c wird die <strong>Differenz <\/strong>zwischen Verkaufserl\u00f6s abz\u00fcglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbetr\u00e4ge<strong> mit 30%<\/strong> besteuert. Die Steuerbelastung ist somit ma\u00dfgeblich von der Dauer der Vermietung abh\u00e4ngig.<br \/>\nWird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden f\u00fcr die Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus der Ver\u00e4u\u00dferung die Anschaffungskosten <strong>pauschal mit 86%<\/strong> des Verkaufserl\u00f6ses angesetzt, die effektive Steuerbelastung betr\u00e4gt dann 4,2% des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses.<\/p>\n<p>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgf\u00e4ltig abgewogene Entscheidung. Ma\u00dfgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der Liegenschaft geplant ist. Im Falle einer beabsichtigten Vermietung empfiehlt es sich daher, fr\u00fchzeitig das Gespr\u00e4ch mit uns zu suchen, um eine steuerlich optimale Vorgangsweise sicherzustellen.<\/p>\n<\/p>\n<h2><strong>Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel<\/strong><\/h2>\n<p><strong><em>Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel beschlossen. Ab 1.7.2026 wird die Mehrwertsteuer auf zentrale Produkte des t\u00e4glichen Bedarfs auf 4,9% gesenkt.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) auf ausgew\u00e4hlte Lebensmittel in \u00d6sterreich betr\u00e4gt derzeit 10%. Mit der geplanten Ma\u00dfnahme der Bundesregierung wird dieser Satz ab 1.7.2026 auf 4,9% gesenkt. Damit die Senkung bei den Konsumenten ankommt, muss der Lebensmittelhandel die reduzierte Mehrwertsteuer aber auch an diese weitergeben.<br \/>\nIm Ministerrat hat die Bundesregierung die Liste der Lebensmittel vorgestellt, auf welche die Mehrwertsteuersenkung anwendbar sein wird. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse und Eier, Gem\u00fcse, Obst, Getreide, M\u00fcllereierzeugnisse und Backwaren, sowie Speisesalz. Die einzelnen Produkte werden mithilfe der individuellen kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste.<\/p>\n<p><strong>Herausforderung f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Konsumenten kann die Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des t\u00e4glichen Bedarfs eine Entlastung darstellen. Gleichzeitig stellt die Ma\u00dfnahme aber auch eine Herausforderung f\u00fcr Unternehmen dar. So muss einerseits <strong>der neue Steuersatz sp\u00e4testens zum 1.7.2026 in der Registrierkasse implementiert sein<\/strong>. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen k\u00f6nnen die \u00c4nderungen auch auf die Kalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen somit eine fr\u00fchzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.<br \/>\nDie Ma\u00dfnahme soll vollst\u00e4ndig gegenfinanziert werden, etwa durch eine gemeinschaftliche Plastikabgabe f\u00fcr nicht recyclebares Plastik oder eine gemeinschaftliche Paketabgabe f\u00fcr Drittstaatspakete.<\/p>\n<p><strong><br \/><\/strong><\/p>\n<h2><strong>Feiertagsarbeitsentgelt und \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Damit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen f\u00fcr \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge und das Feiertagsarbeitsentgelt.<\/strong><strong><\/strong><\/p>\n<p>Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu <strong>\u20ac 400 monatlich<\/strong> steuerfrei gestellt. \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge bleiben f\u00fcr die ersten 15 \u00dcberstunden im Monat in H\u00f6he von maximal <strong>\u20ac 170 pro Arbeitnehmer und Monat<\/strong> steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Feiertagsarbeitsentgelt<\/strong><\/p>\n<p>Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe besch\u00e4ftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu gef\u00fchrt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschl\u00e4ge, die \u00fcber den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich beg\u00fcnstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich \u2013 wie auch die Zuschl\u00e4ge \u2013 steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung f\u00fchrte zu einem Nettolohnverlust f\u00fcr Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche \u00c4nderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun r\u00fcckwirkend ab 1.1.2026 ausdr\u00fccklich gesetzlich verankert.<br \/>\nSomit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenh\u00e4ngende \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis \u20ac 400 monatlich steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Beg\u00fcnstigungen von \u00dcberstunden ausgeweitet und die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr die ersten 18 \u00dcberstunden im Ausma\u00df von 50% des Grundlohns mit h\u00f6chstens \u20ac 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 h\u00e4tte der Freibetrag dann \u20ac 120 f\u00fcr die ersten 10 \u00dcberstunden betragen sollen.<br \/>\nNun wurde vom Gesetzgeber der h\u00f6chstm\u00f6gliche steuerfreie Zuschlag erneut abge\u00e4ndert und betr\u00e4gt f\u00fcr das Kalenderjahr 2026 f\u00fcr <strong>die ersten 15 \u00dcberstunden<\/strong>, im Ausma\u00df von <strong>h\u00f6chstens 50% des Grundlohnes<\/strong>, insgesamt <strong>maximal \u20ac 170 pro Monat und Dienstnehmer<\/strong>. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie urspr\u00fcnglich f\u00fcr das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal \u20ac 120 f\u00fcr die ersten 10 \u00dcberstunden betragen.<\/p>\n<p><strong>Umsetzung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Monate J\u00e4nner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuf\u00fchrenden Aufrollung entsprechend ber\u00fccksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Ber\u00fccksichtigung der technischen und organisatorischen M\u00f6glichkeiten, so rasch wie m\u00f6glich durchzuf\u00fchren, sp\u00e4testens jedoch <strong>bis Ende Mai 2026<\/strong>. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Registrierkassenpflicht und Kalte-H\u00e4nde-Regelung Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden \u00dcberblick und Beispiele \u00fcber die neuen Aussagen zu&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":0,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"yes","_seopress_robots_follow":"","_seopress_robots_imageindex":"","_seopress_robots_snippet":"","_seopress_robots_primary_cat":"","_seopress_robots_breadcrumbs":"","_seopress_robots_freeze_modified_date":"","_seopress_robots_custom_modified_date":"","_seopress_robots_canonical":"","_seopress_social_fb_title":"","_seopress_social_fb_desc":"","_seopress_social_fb_img":"","_seopress_social_fb_img_attachment_id":0,"_seopress_social_fb_img_width":0,"_seopress_social_fb_img_height":0,"_seopress_social_twitter_title":"","_seopress_social_twitter_desc":"","_seopress_social_twitter_img":"","_seopress_social_twitter_img_attachment_id":0,"_seopress_social_twitter_img_width":0,"_seopress_social_twitter_img_height":0,"_seopress_redirections_value":"","_seopress_redirections_enabled":"","_seopress_redirections_enabled_regex":"","_seopress_redirections_logged_status":"","_seopress_redirections_param":"","_seopress_redirections_type":0,"_seopress_analysis_target_kw":"","_hfp_anstellungsart":"","_hfp_eintrittsdatum":"","_hfp_einleitung":"","_hfp_schulungsort":"","_hfp_schulungsdauer":"","_hfp_datum":"","_hfp_header_subtitel":"","_hfp_icon":"","_hfp_beschreibung":"","_hfp_link_text":"","_hfp_link_extern":"","footnotes":""},"categories":[85],"tags":[],"class_list":["post-4216","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelle-steuernews"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4216","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4216"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4216\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4216"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4216"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4216"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}