{"id":4286,"date":"2025-06-26T13:28:00","date_gmt":"2025-06-26T11:28:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/budgetbegleitgesetz-2025\/"},"modified":"2025-06-26T13:28:00","modified_gmt":"2025-06-26T11:28:00","slug":"budgetbegleitgesetz-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/budgetbegleitgesetz-2025\/","title":{"rendered":"BUDGETBEGLEITGESETZ 2025"},"content":{"rendered":"<h1>BUDGETBEGLEITGESETZ 2025<\/h1>\n<p>Begleitend zum Doppelbudget 2025\/26 wird das sogenannte Budgetbegleitgesetz 2025 am 18.6.2025 beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet 72 Gesetzesnovellen sowie ein neues Gesetz und reicht vom erschwerten Zugang zur Korridorpension bis hin zur Abschaffung des Klimabonus, also quer durch den juristischen Gem\u00fcsegarten. Wir m\u00f6chten Sie \u00fcber die wesentlichen <strong>steuerlichen \u00c4nderungen<\/strong> informieren.<\/p>\n<p><strong>ImmoESt &#8211; Umwidmungszuschlag bei Immobilientransaktionen<\/strong><\/p>\n<p>In der Regel geht die <strong>Umwidmung<\/strong> eines Grundst\u00fccks, welche eine <strong>erstmalige Bebauung erm\u00f6glicht,<\/strong> mit einer erheblichen Wertsteigerung einher. Diese Wertsteigerungen sollen nun \u2013 in Form eines <strong>Umwidmungszuschlages<\/strong> auf die steuerliche Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer \u2013 h\u00f6her besteuert werden. Es wird also nicht die Umwidmung selbst besteuert, sondern erst der Verkauf des umgewidmeten Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Der Umwidmungszuschlag betr\u00e4gt <strong>30 % auf den<\/strong> aus der Ver\u00e4u\u00dferung des umgewidmeten Grund und Boden resultierenden <strong>Gewinns<\/strong>. Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuverm\u00f6gen als auch bei Altverm\u00f6gen anzusetzen. Er h\u00e4ngt nicht vom anzuwendenden Steuersatz ab, sodass er zum Tragen kommt, wenn die Regelbesteuerungsoption ausge\u00fcbt wird. Von diesem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen betroffen, welche nach dem 31.12.2024 stattgefunden haben, wenn der Grundst\u00fccksverkauf nach dem 30.6.2025 erfolgt.<\/p>\n<p>Eine Umwidmung ist dann f\u00fcr den Zuschlag relevant, wenn sie die <strong>erstmalige Bebauung erm\u00f6glicht<\/strong>. Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag <strong>nur einmal pro Grundst\u00fcck<\/strong> anfallen kann. Die Umwidmung muss nach dem letzten entgeltlichen Erwerb stattgefunden haben. Der Umwidmungszuschlag gilt nur f\u00fcr umgewidmeten Grund und Boden (nicht Geb\u00e4ude). Es ist daher unter Umst\u00e4nden notwendig, den Gewinn einer Liegenschaftsver\u00e4u\u00dferung aufzuteilen, sofern sich darauf ein Geb\u00e4ude befindet oder nicht das gesamte ver\u00e4u\u00dferte Grundst\u00fcck umgewidmet wurde. Ein Umwidmungszuschlag f\u00e4llt nicht an, wenn der Grundst\u00fccksverkauf \u00fcberhaupt steuerbefreit ist, z.B. wegen der Hauptwohnsitzbefreiung.<\/p>\n<p>Damit es nicht zu steuerlichen \u00dcberbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundst\u00fccken, die durch die Umwidmung sehr hohe Wertsteigerungen erfahren haben, kommt, ist die <strong>H\u00f6he des steuerlichen Gewinns mit dem tats\u00e4chlichen erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s begrenzt<\/strong>. Ein Umwidmungszuschlag kann also den steuerlichen Gewinn niemals \u00fcber den erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s hinaus erh\u00f6hen. Rein rechnerisch w\u00fcrde es ohne diese Schranke zu einer \u00dcberbelastung kommen, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserl\u00f6ses betr\u00e4gt. Faktisch ist dies nur bei Neuverm\u00f6gen m\u00f6glich, da bei Altverm\u00f6gen fiktive Anschaffungskosten von 40 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses angesetzt werden k\u00f6nnen und somit der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn 60 % des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses betr\u00e4gt. W\u00fcrde der Umwidmungszuschlag zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage f\u00fchren, welche \u00fcber dem erzielten Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s liegt, so ist der Umwidmungszuschlag entsprechend zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie 2025<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2025 wird eine <strong>steuerfreie<\/strong> <strong>Mitarbeiterpr\u00e4mie<\/strong> eingef\u00fchrt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt, wenn es sich dabei um <strong>zus\u00e4tzliche Zahlungen<\/strong> handelt, die \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurden. Sie sind <strong>bis zu \u20ac 1.000<\/strong> <strong>steuerfrei<\/strong>. Eine <strong>Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen<\/strong>. Wurde eine Corona-Pr\u00e4mie, Teuerungspr\u00e4mie oder Mitarbeiterpr\u00e4mie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis f\u00fcr eine diesj\u00e4hrige Mitarbeiterpr\u00e4mie. Sie gilt trotzdem als zus\u00e4tzliche Zahlung, welche \u00fcblicherweise bisher nicht gew\u00e4hrt wurde. Sie erh\u00f6ht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein <strong>Gruppenmerkmal<\/strong> (\u00e4hnlich den Vorg\u00e4ngermodellen) ist <strong>nicht erforderlich<\/strong>, jedoch muss, wenn die Pr\u00e4mie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausma\u00df angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begr\u00fcndet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine <strong>lohngestaltende Vorschrift<\/strong> (z.B. im Kollektivvertrag) ist <strong>nicht<\/strong> Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterpr\u00e4mie ist nur bis \u20ac 1.000 pro nat\u00fcrliche Person aussch\u00f6pfbar. Daher ist der Arbeitnehmer zu veranlagen, wenn er von mehreren Arbeitgebern insgesamt \u00fcber \u20ac 1.000 an Mitarbeiterpr\u00e4mien erhalten hat. Erh\u00e4lt der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterpr\u00e4mie zus\u00e4tzlich steuerfrei gew\u00e4hrt werden, solange insgesamt nicht mehr als \u20ac 3.000 an Pr\u00e4mien ausbezahlt werden.<\/p>\n<p><strong><em>Beispiele:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Ein Mitarbeiter erh\u00e4lt \u20ac 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zus\u00e4tzlich \u20ac 1.000 als Mitarbeiterpr\u00e4mie. Insgesamt werden also \u20ac 4.000 ausbezahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungs\u00adpflichtig und der den Betrag von \u20ac 3.000 \u00fcberschreitende Teil ist der Lohnsteuer zu unterwerfen. Die Mitarbeiterpr\u00e4mie wird also steuerpflichtig.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein Mitarbeiter erh\u00e4lt \u20ac 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zus\u00e4tzlich \u20ac 1.000 als Mitarbeiterpr\u00e4mie. Da insgesamt der Betrag von \u20ac 3.000 nicht \u00fcberschritten wird, sind beide Bonuszahlungen zur G\u00e4nze steuerfrei.<\/em><\/p>\n<p><strong>Pendlereuro und SV-R\u00fcckerstattung f\u00fcr Pendler wird erh\u00f6ht<\/strong><\/p>\n<p>Als Teilkompensation f\u00fcr die Abschaffung des Klimabonus wurde der <strong>Pendlereuro<\/strong> (derzeit \u20ac 2) auf <strong>\u20ac 6<\/strong> pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der <strong>Sozialversicherungszahlungen r\u00fcckerstattet<\/strong>. Bislang wurden f\u00fcr Pendler 55 % der Werbungskosten (ausgenommen Betriebsratsumlagen), maximal jedoch \u20ac 608 r\u00fcckerstattet. Dieser R\u00fcckerstattungsbetrag wurde nun <strong>auf \u20ac 737 erh\u00f6ht<\/strong>. Diese \u00c4nderungen gelten ab dem Kalenderjahr 2026.<\/p>\n<p><strong>Keine Erh\u00f6hung des Kinderabsetzbetrags<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages f\u00fcr die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Letztes Drittel der kalten Progression wird einbehalten<\/strong><\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Budgetkonsolidierung wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 <strong>nur im Ausma\u00df von zwei Dritteln<\/strong> erfolgen. Die Bestimmung, welche die Bundesregierung dazu verpflichtet, das letzte Drittel der Inflationsanpassung zu verteilen, wird damit f\u00fcr die kommenden Jahre au\u00dfer Kraft gesetzt. <\/p>\n<p><strong>Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p>Es gilt (ab 1.1.2026) eine <strong>echte Steuerbefreiung<\/strong> f\u00fcr die Lieferung von chemischen, hormonellen und mechanischen Verh\u00fctungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von <strong>Frauenhygieneartikel<\/strong> (z.B. Tampons).<\/p>\n<p><strong>Bundesabgabenordnung (BAO) <\/strong><\/p>\n<p>Die BAO erh\u00e4lt nun die ausdr\u00fcckliche Anordnung, dass Finanz\u00e4mter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grunds\u00e4tzlich elektronisch vornehmen m\u00fcssen. Jene Personen, die keine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen, also insbesondere Konsumenten, k\u00f6nnen sich von der <br \/>elektronischen Zustellung abmelden (Opt-out wie bisher). Grunds\u00e4tzlich besteht eine gleichartige Regelung zwar bereits bisher in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konnten sich allerdings alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elektronischen Zustellung abmelden. Nach der Neuregelung m\u00fcssen <strong>jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung<\/strong> akzeptieren. Bei diesen Kleinunternehmern verliert ein bereits abgegebener Verzicht seine Wirksamkeit. Diese Regelung gilt <strong>ab 1.9.2025<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Normverbrauchsabgabegesetz<\/strong><\/p>\n<p>Kraftfahrzeuge zur G\u00fcterbef\u00f6rderung bis 3.500 kg zul\u00e4ssige Gesamtmasse (sogenannte Klasse N1) sind <strong>ab 1.7.2025<\/strong> <strong>wieder<\/strong> (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) <strong>von der NoVA befreit<\/strong>. Unter diese Befreiung fallen Kfz zur G\u00fcterbef\u00f6rderung mit nicht mehr als drei Sitzpl\u00e4tzen, aber auch Kastenw\u00e4gen und Pritschenw\u00e4gen.<\/p>\n<p><strong>Reisegeb\u00fchrenvorschrift<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die einkommensteuerlich absetzbaren Reisekosten ist das amtliche Kilometergeld bedeutsam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 einheitlich auf \u20ac 0,50 erh\u00f6ht worden, und zwar nicht nur f\u00fcr Pkw und Kombi, sondern auch f\u00fcr Fahrr\u00e4der, Motorfahrr\u00e4der und Motorr\u00e4der. <strong>Ab 1.7.2025<\/strong> wird das <strong>Kilometergeld f\u00fcr Motorfahrr\u00e4der, Motorr\u00e4der und Fahrr\u00e4der wieder gesenkt<\/strong>, und zwar auf <strong>\u20ac 0,25.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung von Handwerkerleistungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Gew\u00e4hrung des \u201eHandwerkerbonus\u201c wird der Kreis der leistungserbringenden Unternehmer nunmehr auf solche Handwerker erweitert, deren Sitz oder Niederlassung in einem anderen EU-\/EWR-Mitgliedstaat liegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Budgetbegleitgesetz 2025 bringt u.\u202fa. einen Umwidmungszuschlag bei Immobilien, eine steuerfreie Mitarbeiterpr\u00e4mie, verbesserte Pendlerbeg\u00fcnstigungen und eine USt-Befreiung f\u00fcr Verh\u00fctungs- und Hygieneartikel.<\/p>\n","protected":false},"author":0,"featured_media":3319,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"yes","_seopress_robots_follow":"","_seopress_robots_imageindex":"","_seopress_robots_snippet":"","_seopress_robots_primary_cat":"","_seopress_robots_breadcrumbs":"","_seopress_robots_freeze_modified_date":"","_seopress_robots_custom_modified_date":"","_seopress_robots_canonical":"","_seopress_social_fb_title":"","_seopress_social_fb_desc":"","_seopress_social_fb_img":"","_seopress_social_fb_img_attachment_id":0,"_seopress_social_fb_img_width":0,"_seopress_social_fb_img_height":0,"_seopress_social_twitter_title":"","_seopress_social_twitter_desc":"","_seopress_social_twitter_img":"","_seopress_social_twitter_img_attachment_id":0,"_seopress_social_twitter_img_width":0,"_seopress_social_twitter_img_height":0,"_seopress_redirections_value":"","_seopress_redirections_enabled":"","_seopress_redirections_enabled_regex":"","_seopress_redirections_logged_status":"","_seopress_redirections_param":"","_seopress_redirections_type":0,"_seopress_analysis_target_kw":"","_hfp_anstellungsart":"","_hfp_eintrittsdatum":"","_hfp_einleitung":"","_hfp_schulungsort":"","_hfp_schulungsdauer":"","_hfp_datum":"","_hfp_header_subtitel":"","_hfp_icon":"","_hfp_beschreibung":"","_hfp_link_text":"","_hfp_link_extern":"","footnotes":""},"categories":[85],"tags":[],"class_list":["post-4286","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelle-steuernews"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4286","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4286"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4286\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3319"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4286"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4286"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4286"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}