{"id":4314,"date":"2025-02-25T11:34:00","date_gmt":"2025-02-25T10:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/wichtige-termine-02-03-2025\/"},"modified":"2025-02-25T11:34:00","modified_gmt":"2025-02-25T10:34:00","slug":"wichtige-termine-02-03-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/wichtige-termine-02-03-2025\/","title":{"rendered":"WICHTIGE TERMINE 02\u201203\/2025"},"content":{"rendered":"<ol>\n<li><strong>Wichtige Termine 02<\/strong><strong>\u2012<\/strong><strong>03\/2025<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen f\u00e4llig. Damit Sie doch keine Frist \u00fcbersehen, finden Sie hier eine \u00dcbersicht der wichtigsten Termine und Fristen f\u00fcr Februar und M\u00e4rz 2025.<\/p>\n<\/p>\n<ul>\n<li>28.02.2025: \u00dcbermittlung der Jahreslohnzettel 2024 (elektronisch mittels ELDA)<\/li>\n<li>28.02.2025: Meldung von Verg\u00fctungen als freie Dienstnehmer, Aufsichtsratst\u00e4tigkeit oder Vortragende f\u00fcr das Jahr 2024 (elektronisch)<\/li>\n<li>28.02.2025: Investitionspr\u00e4mie | Gro\u00dfinvestitionen<\/li>\n<li>15.03.2025: Umstieg der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) von quartalsweise auf monatlich<\/li>\n<li>31.03.2025: Kommunalsteuererkl\u00e4rung 2024<\/li>\n<\/ul>\n<p><\/p>\n<p><strong>WICHTIG<\/strong><strong>:<\/strong> <strong>Bei Fragen<\/strong> antworten Sie bitte nicht auf diese E-Mail-Adresse, sondern <strong>senden Sie E-Mails direkt an Ihren f\u00fcr Sie zust\u00e4ndigen Steuerberater oder Sachbearbeiter.<\/strong> Dies garantiert, dass Ihre Anfrage schnellstm\u00f6glich von Ihrem pers\u00f6nlichen Berater bearbeitet werden kann.<\/p>\n<p><strong>28.2.2025:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Jahreslohnzettel und weitere Meldungen f\u00fcr Zahlungen im Jahr 2024<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmer sind verpflichtet, die <strong>Jahreslohnzettel 2024<\/strong> (Formular L 16) f\u00fcr ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu \u00fcbermitteln. Diese haben alle f\u00fcr die Erhebung der Abgaben ma\u00dfgeblichen Daten zu enthalten. Seit 2021 ist es auch verpflichtend, die <strong>Anzahl der Homeoffice-Tage<\/strong> sowie ein allf\u00e4llig <strong>ausbezahltes<\/strong> <strong>Homeoffice-Pauschale<\/strong> und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer \u00fcberwiegend (mehr als die H\u00e4lfte der Arbeitstage im Lohn-zahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers bef\u00f6rdert wurde, sowie vom Arbeitgeber \u00fcber-nommene <strong>Kosten f\u00fcr ein \u00d6ffi-Ticket <\/strong>zu melden.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Meldung pauschaler Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr Sportler und Betreuer<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Pauschale Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen, die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, \u00dcbungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von <strong>\u20ac 120<\/strong> pro Trainings- oder Einsatztag, <strong>h\u00f6chstens \u20ac 720 pro Monat <\/strong>steuerfrei<strong>.<\/strong><\/p>\n<p>Werden die Reiseaufwandsentsch\u00e4digungen nicht im Rahmen einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ausbezahlt, entf\u00e4llt die diesbez\u00fcgliche \u00dcbermittlungsverpflichtung an das Finanzamt (L19 bzw. L16).<\/p>\n<p>Meldung \u00fcber Zahlungen f\u00fcr bestimmte Leistungen an andere Personen, die au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses geleistet werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Eine <strong>Meldung gem. \u00a7 109a EStG<\/strong> ist f\u00fcr erbrachte Leistungen au\u00dferhalb eines Dienstverh\u00e4ltnisses wie z.B. Aufsichtsr\u00e4te, Stiftungsvorst\u00e4nde, Versicherungsvertreter, Zeitungskolporteure, <strong>Vor-tragende<\/strong>, Funktion\u00e4re von \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften oder <strong>freie Dienstnehmer <\/strong>zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekosteners\u00e4tze) f\u00fcr das Kalenderjahr nicht mehr als <strong>\u20ac 900<\/strong> pro Person bzw. Personenvereinigung betr\u00e4gt. Das Entgelt f\u00fcr jede <strong>einzelne Leistung <\/strong>darf<strong> \u20ac 450<\/strong> nicht \u00fcbersteigen <a href=\"https:\/\/formulare.bmf.gv.at\/service\/formulare\/inter-Steuern\/pdfs\/9999\/E109a.pdf\">[Formular E 109a<\/a>].<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Versto\u00df stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer H\u00f6chststrafe von \u20ac 5.000 bedroht ist.<\/p>\n<ul>\n<li>Mitteilungen bei <strong>Auslandszahlungen<\/strong> <strong>gem. \u00a7 109b<\/strong> <strong>EStG<\/strong> betreffen Zahlungen ins Ausland <strong>f\u00fcr im Inland ausge\u00fcbte Leistungen aus selbst\u00e4ndiger Arbeit <\/strong>(z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer). Weiters sind Auslandszahlungen bei <strong>Ver-mittlungsleistungen<\/strong>, die von unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei <strong>kaufm\u00e4nnischer und technischer Beratung<\/strong> im Inland (z.B. Konsulent) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab \u2012 unabh\u00e4ngig davon, ob sie an unbeschr\u00e4nkt oder beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer <strong>\u20ac 100.000<\/strong> nicht \u00fcbersteigt, ein Steuerabzug bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaft geleistet wurde, die zumindest einem Steuersatz von 14 % f\u00fcr das Jahr 2023 bzw. 13 % ab dem Jahr 2024 unterliegt [<a href=\"https:\/\/formulare.bmf.gv.at\/service\/formulare\/inter-Steuern\/pdfs\/9999\/E109b.pdf\">Formular E 109b<\/a>].<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bei vors\u00e4tzlicher Nichterf\u00fcllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags, maximal \u20ac 20.000.<\/p>\n<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Meldungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2024<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererkl\u00e4rung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind <strong>bis zum 28.2.2025<\/strong> Zahlungen des Jahres 2024 durch die Empf\u00e4ngerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur <strong>Organisationen<\/strong> mit fester \u00f6rtlicher Einrichtung im <strong>Inland<\/strong>. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (<strong>Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum<\/strong>) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grunds\u00e4tzlich der Daten\u00fcbermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unber\u00fccksichtigt. Abzugsf\u00e4hig sind nur Spenden an gemeinn\u00fctzige bzw. mildt\u00e4tige Vereinigungen, die in der Liste der spendenbeg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger angef\u00fchrt sind (ver\u00f6ffentlicht auf der Homepage des BMF) oder an im Gesetz angef\u00fchrte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr u.\u00e4.) von bis zu 10 % der Eink\u00fcnfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. <\/p>\n<ul>\n<li><strong>INVESTITIONSPR\u00c4MIE | Gro\u00dfinvestitionen bis sp\u00e4testens 28.02.2025<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die bei der AWS erfolgte Antragstellung f\u00fcr die \u201eCOVID-19-Investitionspr\u00e4mie\u201c liegt l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcck. Es sind f\u00fcr bestimmte Anlageninvestitionen der Investitionsabschluss sowie die End-abrechnung in gewissen F\u00e4llen noch offen. Dies betrifft gro\u00dfe Investitionen mit einem genehmigten Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR. <\/p>\n<\/p>\n<p>Als letztm\u00f6gliche Deadline f\u00fcr die \u201e<strong>Inbetriebnahme<\/strong>\u201c <strong>UND<\/strong> \u201e<strong>Bezahlung<\/strong>\u201c von f\u00f6rderungsf\u00e4higen Neuinvestitionen gilt nach der F\u00f6rderungsrichtlinie der <strong>28.2.2025<\/strong>. Zu diesem Zeitpunkt endet der so genannte \u201e<strong>Investitionsdurchf\u00fchrungszeitraum<\/strong>\u201c f\u00fcr Investitionsvolumina von \u00fcber 20 Mio EUR. Wird eine investitionspr\u00e4mienbeg\u00fcnstigte <strong>Gro\u00dfinvestition <\/strong>daher erst zu diesem letztm\u00f6glichen Termin in Betrieb genommen und\/oder bezahlt, ist die <strong>Abrechnung<\/strong> bis sp\u00e4testens Ende Mai 2025 durch-zuf\u00fchren (<strong>Dreimonatsfrist<\/strong> <strong>mit taggenauer Berechnung!<\/strong>). Eine Verl\u00e4ngerung dieser Fristen ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Diese letztm\u00f6glichen Fristen gelten unter Umst\u00e4nden auch f\u00fcr kleinere Investitionen (zwischen 5.000 EUR und 20 Mio EUR), wenn diese in demselben Antrag wie die Gro\u00dfinvestition geltend gemacht wurden, zumal <strong>pro Antrag nur eine Abrechnung <\/strong>m\u00f6glich ist (<strong>keine nachtr\u00e4gliche \u00c4nde-rung<\/strong> gestattet).<\/p>\n<p>Auf der <strong>AWS-Homepage<\/strong> wurde eine eigene \u201e<a href=\"https:\/\/www.aws.at\/corona-hilfen-des-bundes\/aws-investitionspraemie\/investitionspraemie-abrechnung\/\"><em>Abrechnungsseite<\/em><\/a><em>\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b\u200b<\/em>\u201d eingerichtet. Dort finden sich wich-tige Hinweise f\u00fcr die fristgerechte Beendigung und Abrechnung von pr\u00e4mienbeg\u00fcnstigten In-vestitionen.<\/p>\n<p><strong>15.3.2025:<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung, ob monatliche oder viertelj\u00e4hrliche UVA<\/strong><\/p>\n<p>Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2024 \u20ac 100.000 \u00fcberschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter \u20ac 100.000, sind die <strong>UVA viertelj\u00e4hrlich<\/strong> einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist m\u00f6glich. Das Wahlrecht wird ausge\u00fcbt, indem fristgerecht f\u00fcr den ersten Voranmeldungszeitraum (z.B. f\u00fcr den Monat J\u00e4nner 2025) die UVA bis zum 15.3.2025 dem Finanzamt \u00fcbermittelt wird. Andernfalls ist f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum 1.Quartal 2025 die UVA bis zum 15.5.2025 einzureichen.<\/p>\n<p>Haben die Ums\u00e4tze des Unternehmers im vorangegangenen Jahr (2024) den Betrag von \u20ac 55.000 nicht \u00fcberschritten <strong>und<\/strong> ergibt sich f\u00fcr einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (oder wird eine allf\u00e4llige Vorauszahlung rechtzeitig gezahlt), so besteht f\u00fcr den Unternehmer keine Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung. <\/p>\n<p><strong>31.3.2025:<\/strong><\/p>\n<p><strong>PV-Beitr\u00e4ge erwerbst\u00e4tiger Pensionisten an PV bezahlen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein monatliches Entgelt bis zur doppelten Geringf\u00fcgigkeitsgrenze (2024: \u20ac 1.036,88) \u00fcbernimmt der Bund die PV-Beitr\u00e4ge von 10,25 %. Liegen mehrere Dienstverh\u00e4ltnisse vor und wird dadurch dieser Betrag \u00fcberschritten, hat f\u00fcr <strong>dar\u00fcber hinausgehende Beitragsteile<\/strong> der <strong>Versicherte selbst<\/strong> zum 31.3. des Folgejahres <strong>den PV-Beitrag an die PV zu entrichten<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen f\u00e4llig. 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