{"id":4398,"date":"2023-08-29T10:24:00","date_gmt":"2023-08-29T08:24:00","guid":{"rendered":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/einkommensteuerrichtlinien-wartungserlass-2023\/"},"modified":"2023-08-29T10:24:00","modified_gmt":"2023-08-29T08:24:00","slug":"einkommensteuerrichtlinien-wartungserlass-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hfp.cin-consult.com\/en\/news\/steuernews\/aktuelle-steuernews\/einkommensteuerrichtlinien-wartungserlass-2023\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerrichtlinien &#8211; Wartungserlass 2023"},"content":{"rendered":"<p>Ende M\u00e4rz 2023 wurde der sehr umfangreiche EStR-Wartungserlass 2023 ver\u00f6ffentlicht. Neben der Ber\u00fccksichtigung j\u00fcngster Gesetzes\u00e4nderungen wie zum Investitionsfreibetrag, zum \u00d6ffi-Ticket oder zur Kryptobesteuerung liegt der Schwerpunkt des Wartungserlasses auf der Einarbeitung aktueller h\u00f6chst-gerichtlicher Entscheidungen. Hier ein kurzer \u00dcberblick:<\/p>\n<p><strong>1.1 Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der \u00dcbertragung von Gegenst\u00e4nden<\/strong><br \/>Wird ein Gegenstand (insbesondere ein Grundst\u00fcck) zu billig verkauft, so gilt f\u00fcr Vorg\u00e4nge <strong>nach dem 15.11.2021<\/strong> Folgendes:<\/p>\n<p>a) Betr\u00e4gt der Kaufpreis<strong> zumindest 75%<\/strong> des Verkehrswertes des \u00fcbertragenen Gegenstandes, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor (bei einem Grundst\u00fcck f\u00e4llt also <strong>ImmoESt<\/strong> an). <br \/>b) Liegt aber der <strong>Kaufpreis unter 75%<\/strong> und erfolgt der Verkauf unter nahen Angeh\u00f6rigen, ist grunds\u00e4tzlich von einer Schenkung auszugehen (bei einem Grundst\u00fcck f\u00e4llt also keine Immo-ESt an). <br \/>Anders werden \u00dcbertragungen beurteilt, die <strong>bis zum 15.11.2021<\/strong> stattgefunden haben. F\u00fcr Altf\u00e4lle \u00e4n-dert sich nichts. Diese \u00dcbertragungen werden bereits dann als <strong>entgeltlich<\/strong> behandelt (bei einem Grund-st\u00fcck f\u00e4llt also <strong>ImmoESt<\/strong> an), wenn der <strong>Kaufpreis mehr als 50%<\/strong> des Verkehrswertes des \u00fcbertragenen Gegenstandes betr\u00e4gt (au\u00dfer die Vertragsparteien haben sich bereits damals an das Finanzamt ge-wandt und die Unentgeltlichkeit des Vorgangs behauptet).<\/p>\n<p><strong>1.2 Versicherungsentsch\u00e4digung f\u00fcr Betriebsgeb\u00e4ude<\/strong> <br \/>Erh\u00e4lt der Unternehmer eine Versicherungsentsch\u00e4digung f\u00fcr die durch einen Schadensfall (zB Brand, Wasserschaden) eingetretene Entwertung des Betriebsgeb\u00e4udes, kommt auf diese Versicherungsent-sch\u00e4digung der ImmoESt-Steuersatz (von 30%) zur Anwendung.<\/p>\n<p><strong>1.3 Energiekostenzuschuss<\/strong> <br \/>Der Zuschuss gem\u00e4\u00df Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz stellt eine Betriebseinnahme dar. Der Zuschuss ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern dem Jahr zuzuordnen, f\u00fcr das der Anspruch be-steht, sodass jedenfalls das Kalenderjahr 2022 betroffen ist. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzie-rung darf die bilanzielle Erfassung erst erfolgen, wenn sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine konkrete, vorbehaltslose F\u00f6rderzusage vorliegt.<\/p>\n<p><strong>1.4 \u00d6sterreichische Sozialversicherung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gewinne<\/strong> <br \/>Hat ein \u00f6sterreichischer Unternehmer auch einen Betrieb im EU-Ausland und entfallen \u00f6sterreichische Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (zur Sozialversicherung der Selbst\u00e4ndigen) auch auf diese ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4ttengewinne, so sind diese Pflichtbeitr\u00e4ge vorrangig vom im Ausland zu besteuernden Ge-winn abzuziehen. K\u00f6nnen aber die Pflichtbeitr\u00e4ge im EU-Ausland (insbesondere wenn dort nur be-schr\u00e4nkte Steuerpflicht besteht) steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, so k\u00f6nnen diese uneinge-schr\u00e4nkt in \u00d6sterreich vom Einkommen abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>1.5 Kleinunternehmerpauschalierung<\/strong><br \/>Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung k\u00f6nnen Steuerpflichtige vornehmen, f\u00fcr die grunds\u00e4tzlich auch die umsatzsteuerlich Kleinunternehmerbefreiung (= Netto-Jahresums\u00e4tze nicht h\u00f6her als \u20ac 35.000) anwendbar ist. Ab dem Jahr 2023 ist diese KU-Pauschalierung auch anwendbar, wenn die Grenze von \u20ac 35.000 um bis zu \u20ac 5.000 pro Jahr \u00fcberschritten wird. Es wird klargestellt, dass auch der \u20ac 5.000-Betrag ein Nettobetrag ist. Somit k\u00f6nnen Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von \u20ac 40.000 die KU-Pauschalierung in Anspruch nehmen. Auf die in der Umsatzsteuer geltende 15%-Toleranzregelung hat die einkommensteuerliche Erh\u00f6hung keinen Einfluss.<\/p>\n<p><strong>1.6 Drohverlustr\u00fcckstellung<\/strong><br \/>Wenn der bilanzierende Unternehmer als Mieter eine Sache anmietet, kann der Mietvertrag nur dann zu einer Drohverlustr\u00fcckstellung f\u00fchren, wenn die Mietsache im Betrieb nicht mehr verwendet werden kann, also weder vom Unternehmen selbst genutzt noch untervermietet werden kann. Diesfalls ist f\u00fcr die Ver-pflichtung zur Zahlung des Mietzinses eine R\u00fcckstellung f\u00fcr drohende Verluste aus schwebenden Ge-sch\u00e4ften zu bilden.<\/p>\n<p><strong>1.7 Pauschalr\u00fcckstellungen<\/strong><br \/>F\u00fcr sonstige Verbindlichkeiten (zB aus Gew\u00e4hrleistungen) k\u00f6nnen R\u00fcckstellungen auch pauschal gebil-det werden. Das Gebot zur Abzinsung von R\u00fcckstellungen (mit 3,5%) gilt auch f\u00fcr solche Pauschal-r\u00fcckstellungen, ausgenommen die R\u00fcckstellung wird typischerweise f\u00fcr kurzl\u00e4ufige Verpflichtungen gebildet. F\u00fcr die Abzinsung einer Pauschalr\u00fcckstellung ist eine durchschnittliche Laufzeit der zugrunde liegenden Einzelverpflichtungen ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><strong>1.8 Degressive AfA<\/strong><br \/>Bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 5 EStG darf die degressive AfA (von bis zu 30%) f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die ab dem 1. J\u00e4nner 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn diese Abschreibung auch in der UGB-Bilanz vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p><strong>1.9 Beg\u00fcnstigung bei Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils (Beteiligung an KG oder OG)<\/strong><br \/>Eine steuerlich beg\u00fcnstigte Betriebsver\u00e4u\u00dferung liegt auch dann vor, wenn der Mitunternehmer (zB Kommanditist) nicht seine gesamte Beteiligung (Kommanditanteil) ver\u00e4u\u00dfert, sondern nur einen Teil davon. Auch wenn der Mitunternehmer die in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen befindlichen Gegenst\u00e4n-de nicht mitver\u00e4u\u00dfert, also das Sonderbetriebsverm\u00f6gen zur\u00fcckbeh\u00e4lt, liegt steuerlich eine Betriebs-ver\u00e4u\u00dferung vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Betriebsver\u00e4u\u00dferung (Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils) steht der einkommensteuerli-che <strong>H\u00e4lftesteuersatz<\/strong> zu, wenn der Verk\u00e4ufer das 60. Lebensjahr vollendet hat und mit der Betriebs-ver\u00e4u\u00dferung seine Erwerbst\u00e4tigkeit einstellt. Aus einer Entscheidung des VwGH vom 26.1.2023 ergibt sich allerdings die Einschr\u00e4nkung, dass bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils der H\u00e4lfte-steuersatz nur gew\u00e4hrt werden kann, wenn der Mitunternehmer seinen gesamten Mitunternehmeranteil verkauft. Die Einkommensteuerrichtlinien ordnen an, dass diese Einschr\u00e4nkung erst f\u00fcr Ver\u00e4u\u00dferungen ab 1. Juli 2023 gelten soll.<\/p>\n<p>Hinweis: f\u00fcr davor get\u00e4tigte Ver\u00e4u\u00dferungen steht der H\u00e4lftesteuersatz also auch zu, wenn der Mitunter-nehmer blo\u00df eine Quote seiner Beteiligung verkauft.<\/p>\n<p><strong>1.10 Eink\u00fcnftezurechnung von Dividenden aus nicht b\u00f6rsennotierten Anteilen<\/strong><br \/>Die Zurechnung erfolgt an denjenigen, der zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaft-licher Eigent\u00fcmer des Gesellschaftsanteils ist. Wird der Gesellschaftsanteil nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gewinnverteilung, aber vor dem Aussch\u00fcttungstag ver\u00e4u\u00dfert, tritt der Ver\u00e4u\u00dferer lediglich eine verm\u00f6gensrechtliche Forderung auf Dividendenaussch\u00fcttung an den Erwerber ab. Das f\u00fchrt beim Ver\u00e4u\u00dferer zum Zufluss der Gewinnanteile.<\/p>\n<p><strong>1.11 Progressionsvorbehalt<\/strong><br \/>Ab dem Jahr 2023 kommt der Progressionsvorbehalt auch bei Personen zur Anwendung, deren <strong>Ans\u00e4s-sigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in einem anderen Staat<\/strong> liegt, die aber <strong>auch\u00a0<\/strong>in\u00a0<strong>\u00d6sterreich<\/strong> <strong>einen Wohnsitz<\/strong> haben und somit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig in \u00d6sterreich sind. Bei solchen Personen kommt es ausnahmsweise dann nicht zu einem Progressionsvorbehalt, wenn aufgrund der Zweitwohn-sitzverordnung die in \u00d6sterreich gelegene Wohnung nicht zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in \u00d6sterreich f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende M\u00e4rz 2023 wurde der sehr umfangreiche EStR-Wartungserlass 2023 ver\u00f6ffentlicht. 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