Härtefallfonds Phase 2 – Frist 31. Juli 2021
ACHTUNG: Die Frist zur Beantragung der Zeiträume 1 bis 15 endet am 31. Juli 2021 (keine Verlängerung möglich!).
Die Anmeldung erfolgt auf der gesicherten Seite unseres Portalanbieters RZL.
Seit 2016 bieten wir unseren Klient:innen die Nutzung unseres Klientenportals an. Das Klientenportal hat verschiedene Bereiche, welche je nach den Bedürfnissen der Klient:innen freigeschalten und von ihnen genutzt werden können.
ACHTUNG: Die Frist zur Beantragung der Zeiträume 1 bis 15 endet am 31. Juli 2021 (keine Verlängerung möglich!).
Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.
Seit 19.4.2021 können Anträge für den Ausfallsbonus für Privatzimmervermieter über die Agrarmarkt Austria gestellt werden.
Mit 15. April ist die neue Richtlinie zum Härtefall-Fonds in Kraft getreten. Selbständige haben damit die Möglichkeit für 15 statt bisher 12 Betrachtungszeiträume Unterstützung zu beantragen. Neben dem Comeback-Bonus wird ein Zusatzbonus in der Höhe von € 100 für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt.
Mit einer Novelle wurde das Kontenregister insbesondere um Schließfächer von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern erweitert.
Durch die COVID-19-Krise wurde der Trend zum Teleworking im Homeoffice verstärkt. Mit dieser Veränderung geht auch eine Verschiebung der Kosten in die private Sphäre der Arbeitnehmer einher. Mit dem Homeoffice-Paket hat der Gesetzgeber neue Möglichkeiten geschaffen, Arbeitnehmer zu unterstützen.
Die Wirtschaftshilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden um den Ausfallsbonus ergänzt. Dieser umfasst sowohl einen „Bonus“ als auch einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (FKZ II) zur Liquiditätssicherung.
Aufgrund des Fortdauerns der COVID-19-Pandemie sowie weiterer Lockdown-Maßnahmen und damit verbundener wirtschaftlicher Auswirkungen war es erforderlich, Hilfen zu verlängern bzw. auszuweiten. Im Folgenden soll eine auszugsweise Übersicht der zum jetzigen Zeitpunkt geplanten und beschlossenen Hilfsmaßnahmen dargestellt werden.
Alternativ zum Fixkostenzuschuss II besteht für Unternehmen, die von den Covid-19- Einschränkungen betroffen sind, die Möglichkeit, einen Verlustersatz in Höhe von bis zu € 3 Mio. zu beantragen.
Gefördert werden im Rahmen des Fixkostenzuschusses II (auch bezeichnet als FKZ 800.000) die laufenden Fixkosten aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% angefallen sind.